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Schulordnung für die Musikschule Coburg e.V.

 1.  Allgemeine Ziele und Aufgaben

Die Musikschule als öffentliche, gemeinnützige Einrichtung mit ausgeprägtem bildungs- kultur- und sozialpolitischem Auftrag, gewährleistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung kommunaler Verantwortung in diesen Bereichen.

Sie erschließt für Interessierte aus allen sozialen Schichten und Altersgruppen der Bevölkerung, musische und musikalische Fertigkeiten. Insbesondere Kindern und Jugendlichen wird die Chance eröffnet musische Kreativität, Ausdrucksfähigkeit und Leistungsbereitschaft aus eigener Motivation zu entwickeln, aber auch Herausforderungen zu bewältigen. Die Beschäftigung mit Musik, das handwerklich orientierte Selber - Musizieren, stärkt ihr Selbstwertgefühl, die Urteilsfähigkeit, vermittelt Toleranz, Ausgeglichenheit und fördert letztlich eine ganzheitliche Humanbildung.

Der Aufgabenbereich umfasst die Aneignung einer musikalischen Grundausbildung, die Herausbildung des Nachwuchses für das Liebhaber- und Laienmusizieren, die Begabtenförderung sowie die studienvorbereitende Ausbildung.

Der Unterricht wird je nach Fach, Ausbildungsstufe und Ausbildungsziel, als Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt.

 2. Fächer und Aufbau

2.1. Grundstufe:  Die Grundstufe dient der Vermittlung und Entwicklung einer allgemeinen elementaren musikalischen Grundbildung. Sie soll die musikalischen Fähigkeiten des Kindes fördern, die Begabungsrichtung erkennen helfen und darüber hinaus die zum nachfolgenden instrumentalen oder vokalen Unterricht notwendigen Grundlagen schaffen. Sie ist auf 2 Jahre angelegt und findet als „Musikalische Früherziehung“ (MFE) für 4 bis 6 jährige Kinder oder als „Musikalische Grundausbildung“ für Grundschüler der 1. und 2.Klasse, statt.

Der „Musikgarten“ wird für 2 bis 4 Jährige angeboten.

In den Instrumentalunterricht werden Kinder aufgenommen, die die Musikalische Früherziehung, die Musikalische Grundausbildung oder den Spielkreis mindesten ein Jahr lang besucht haben. In Ausnahmefällen und bei entsprechender Eignung kann der Instrumental- oder Vokalunterricht schon parallel zur MFE in der Grundstufe beginnen; worüber die Schulleitung zu entscheiden hat.

Aufbauend auf die MFE wird der Besuch der Musikalischen Grundausbildung für Kinder im Grundschulalter empfohlen, wenn im Anschluss an die MFE nicht gleich die Entscheidung für die Wahl eines Hauptfaches getroffen wird.

2.2. Unter-, Mittel- und Oberstufe: Das Ziel der Unterstufe ist die Vermittlung der technischen Grundlagen im jeweils gewählten Hauptfach, das beherrschen der wesentlichen Grundinhalte der Musiklehre und die sorgfältige Schulung des Gehörs. Der Hauptfachunterricht findet wöchentlich als Einzelunterricht zu 30 oder 45 Minuten statt; aber auch als Zweier- oder Dreierunterricht zu 45 Minuten.

Die Mittelstufe dient der Erweiterung der Technik und der Entwicklung eigener gestalterischer Fähigkeiten. Der Leistungsstand beim Abschluss der Unterstufe ermöglicht den Übergang in die Oberstufe.

Diese dient zur weiteren musikalischen Reifebildung für Schüler mit ausreichend Interesse. Der Besuch der Oberstufe dient ebenso zur Vorbereitung auf ein Musikstudium und aber auch für die weitere musikalische Arbeit außerhalb des professionellen Bereichs

 2.3. Ergänzungsfächer: -    Ensembles, Kammermusik

-         Spielkreis

-         Allgemeine Musiklehre/Hörerziehung

2.4. Eintrittsalter für Einzel- oder Gruppenunterricht im Hauptfach in der Regel mit 6 Jahren   nach dem Besuch der Musikalischen Früherziehung. Die Dauer des Besuchs im Hauptfach ist unbegrenzt.

2.5. Der Unterricht an der Musikschule Coburg e.V. richtet sich nach dem Strukturplan und den Rahmenlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen.

3. Unterrichtsort

3.1. Die Musikschule verfügt über eigene Räumlichkeiten, in denen der wöchentliche Unterricht stattfindet. 

4. Teilnahme am Unterricht und an Veranstaltungen

4.1. Alle Schüler sind verpflichtet den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Vom Schüler abgesagte oder versäumte Unterrichtsstunden bedürfen keiner Nachholpflicht. 

Bei Unterrichtsausfall wegen Erkrankung des Schülers wird die Gebühr ab der dritten Ausfallstunde in Folge erstattet. Bei Ausfall seitens der Lehrkraft erstatten wir die Gebühr nach der dritten Ausfallstunde pro Kalenderjahr, sofern keine Lehrervertretung oder Nachholung angeboten werden kann.

4.2. Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der dafür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts und des inhaltlichen Musikschullebens.

4.3. Öffentliche Auftritte außerhalb der Musikschule bedürfen der Absprache mit dem jeweiligen Fachlehrer, der Mitteilung an die Schulleitung und sind im Namen der Musikschule zu absolvieren.

4.4. Mitwirkung in Ensembles der Musikschule wird bei Befürwortung des Lehrers erwartet.

4.5. Aus methodischen Gründen kann die Zusammensetzung der Schüler für die Unterrichtsfächer geändert werden.

4.6. Die Schüler haben die Weisungen der Lehrer und der Schulleitung zu befolgen.

4.7. Vom Schüler versäumte Stunden (private Feierlichkeiten, Schulveranstaltungen, sportl. Wettkämpfe, etc.) haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz.

Bei Ausfall wegen Krankheit seitens des Schülers länger als drei Wochen wird, gegen Vorlage  eines Attests zu Beginn der Krankheit, die Gebühr rückerstattet.

Bei Ausfall seitens des Lehrers erstatten wir die Gebühr nach der dritten Ausfallstunde pro Schuljahr zurück, sofern keine Lehrervertretung bzw. Nachholstunden geboten werden können. 

5. Leistungen der Schüler

5.1. Die an den Schüler gestellten Leistungen ergeben sich aus den Rahmenlehrplänen des Verbandes Deutscher Musikschulen e.V.

5.2. Die regelmäßige Vorbereitung auf den Unterricht ist Voraussetzung für das kontinuierliche Fortkommen des Schülers.

5.3. Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen, wie mehrfachem unentschuldigtem Fehlen, nicht zu erwarten, kann der Schüler von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Dies gilt ebenso für Schüler, die grob gegen die Schulordnung verstoßen. In jedem Falle sind die Erziehungsberechtigten vorher zu informieren.

5.4. Am Schuljahresende hat jeder Schüler die Möglichkeit eine sogenannte „Jahresprüfung“ abzulegen, die das instrumentale Fortkommen von der Unterstufe zur Mittelstufe bis in die Oberstufe, dokumentiert. 

6. Lernmittel

6.1. Die erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Noten, Zubehör usw.) müssen in der Regel von den Schülern selbst beschafft werden.

6.2. Soweit vorhanden stellt die Musikschule den Schülern Leihinstrumente zur Verfügung. Die Mietdauer beträgt in der Regel ein Jahr. Das Instrument ist bei Rückgabe in einem überholten, spielbaren Zustand dem Fachlehrer, der es überprüft, zu übergeben. Bei Beschädigungen jeglicher Art ist der Schüler zu Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe der Leihgebühr ist gesondert zu erfragen.

6.3. Bei der Anschaffung von Instrumenten können die Lehrkräfte beratend zur Seite stehen.

6.4. Für eventuell anfallende Kopien kann von den Lehrkräften ein Entgeld erhoben werden. 

7. Aufsichtspflicht

7.1. Eine Aufsichtspflicht seitens der Musikschule besteht nur während des Unterrichts sowie während der Dauer von Veranstaltungen. 

8. Haftung

8.1. Für Schadensfälle, die nicht auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht von Lehrkräften der Musikschule zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen. Eine etwaige Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Die Haftung beschränkt sich auf den Aufenthalt während der Teilnahme am Unterricht und bei Veranstaltungen der Musikschule. 

9. Unterrichtszeiten und Schuljahr

9.1. Das Schuljahr sowie die Ferien- und Feiertagsregelung der Musikschule entsprechen den Regelungen der allgemeinbildenden Schulen in Bayern.

9.2. Unterrichtseinheiten gibt es zu 30 Minuten oder 45 Minuten.

9.3. Das Schuljahr beginnt am 1.September und endet zum 31.August. 

10. Anmeldungen, Ummeldungen, Kündigungen

10.1. Anmeldungen und Kündigungen bedürfen der Schriftform und sind in der Verwaltung der Musikschule vorzunehmen. Auch Ummeldungen bei Änderung der Unterrichtsform müssen schriftlich erfolgen. Die Lehrkräfte dürfen keine An- oder Ummeldungen und Kündigungen vornehmen.

10.2. Kündigungen müssen bis spätestens 15.Februar für das Schulhalbjahr (28.Februar) oder bis spätestens 15.Juli für das Ende des Schuljahres (31.August) schriftlich eingegangen sein.
Ausnahmen während des laufenden Schulbetriebes sind in Absprache mit der Schulleitung und unter Einhaltung der gleichen Frist in Härtefällen möglich.

Bei Kündigung ist explizit darauf zu achten, dass Vereinsmitgliedschaft und Unterrichtsverhältnis getrennt zu benennen sind. Bei Kündigung des Unterrichts bleibt die Vereinsmitgliedschaft erhalten.

10.3. Anmeldungen sind auf dem dafür vorgesehenem Formular vorzunehmen. Bei minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten notwendig. Die Anmeldung gilt als Unterrichtsvertrag; gleichzeitig wird damit die Schul- und Entgeltordnung anerkannt. 

11. Gebühren

11.1. Das Unterrichtsentgelt (siehe Anmeldeblatt) sowie die Höhe der Leihgebühren sind Bestandteil des Unterrichtsvertrages.
Gebührenordnung für Leihinstrumente:
 

Die Leihgebühr richtet sich nach dem Anschaffungswert: 

Instrumente bis 400 € / monatlich 10 €

Instrumente bis 700 € / monatlich 15 €

Instrumente ab  700 € / monatlich 20 € 

Der monatliche Mietzins erhöht sich pro Kalendermonat um 10 €, sofern kein Unterrichtsverhältnis zustande kommt, aber dennoch ein Instrument ausgeliehen wird. 

12. Inkrafttreten

12.1. Diese Schulordnung tritt zum 1.09. 2006 in Kraft und gilt als beschlossen.