Schulordnung für die Musikschule Coburg e.V.
1.
Allgemeine Ziele und Aufgaben
Die
Musikschule als öffentliche, gemeinnützige Einrichtung mit
ausgeprägtem bildungs- kultur- und sozialpolitischem Auftrag,
gewährleistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung
kommunaler Verantwortung in diesen Bereichen.
Sie
erschließt für Interessierte aus allen sozialen Schichten und
Altersgruppen der Bevölkerung, musische und musikalische
Fertigkeiten. Insbesondere Kindern und Jugendlichen wird die
Chance eröffnet musische Kreativität, Ausdrucksfähigkeit und
Leistungsbereitschaft aus eigener Motivation zu entwickeln, aber
auch Herausforderungen zu bewältigen. Die Beschäftigung mit
Musik, das handwerklich orientierte Selber - Musizieren, stärkt
ihr Selbstwertgefühl, die Urteilsfähigkeit, vermittelt Toleranz,
Ausgeglichenheit und fördert letztlich eine ganzheitliche
Humanbildung.
Der
Aufgabenbereich umfasst die Aneignung einer musikalischen
Grundausbildung, die Herausbildung des Nachwuchses für das
Liebhaber- und Laienmusizieren, die Begabtenförderung sowie die
studienvorbereitende Ausbildung.
Der
Unterricht wird je nach Fach, Ausbildungsstufe und
Ausbildungsziel, als Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt.
2.
Fächer und Aufbau
2.1.
Grundstufe: Die
Grundstufe dient der Vermittlung und Entwicklung einer
allgemeinen elementaren musikalischen Grundbildung. Sie soll die
musikalischen Fähigkeiten des Kindes fördern, die
Begabungsrichtung erkennen helfen und darüber hinaus die zum
nachfolgenden instrumentalen oder vokalen Unterricht notwendigen
Grundlagen schaffen. Sie ist auf 2 Jahre angelegt und findet als
„Musikalische Früherziehung“ (MFE) für 4 bis 6 jährige Kinder
oder als „Musikalische Grundausbildung“ für Grundschüler der 1.
und 2.Klasse, statt.
Der
„Musikgarten“ wird für 2 bis 4 Jährige angeboten.
In den
Instrumentalunterricht werden Kinder aufgenommen, die die
Musikalische Früherziehung, die Musikalische Grundausbildung
oder den Spielkreis mindesten ein Jahr lang besucht haben. In
Ausnahmefällen und bei entsprechender Eignung kann der
Instrumental- oder Vokalunterricht schon parallel zur MFE in der
Grundstufe beginnen; worüber die Schulleitung zu entscheiden
hat.
Aufbauend auf die MFE wird der Besuch der Musikalischen
Grundausbildung für Kinder im Grundschulalter empfohlen, wenn im
Anschluss an die MFE nicht gleich die Entscheidung für die Wahl
eines Hauptfaches getroffen wird.
2.2.
Unter-, Mittel- und Oberstufe:
Das Ziel der Unterstufe ist die Vermittlung der technischen
Grundlagen im jeweils gewählten Hauptfach, das beherrschen der
wesentlichen Grundinhalte der Musiklehre und die sorgfältige
Schulung des Gehörs. Der Hauptfachunterricht findet wöchentlich
als Einzelunterricht zu 30 oder 45 Minuten statt; aber auch als
Zweier- oder Dreierunterricht zu 45 Minuten.
Die
Mittelstufe dient der Erweiterung der Technik und der
Entwicklung eigener gestalterischer Fähigkeiten. Der
Leistungsstand beim Abschluss der Unterstufe ermöglicht den
Übergang in die Oberstufe.
Diese
dient zur weiteren musikalischen Reifebildung für Schüler mit
ausreichend Interesse. Der Besuch der Oberstufe dient ebenso zur
Vorbereitung auf ein Musikstudium und aber auch für die weitere
musikalische Arbeit außerhalb des professionellen Bereichs
2.3.
Ergänzungsfächer:
- Ensembles, Kammermusik
-
Spielkreis
-
Allgemeine Musiklehre/Hörerziehung
2.4.
Eintrittsalter für Einzel- oder Gruppenunterricht im Hauptfach
in der Regel mit 6 Jahren nach dem Besuch der Musikalischen
Früherziehung. Die Dauer des Besuchs im Hauptfach ist
unbegrenzt.
2.5. Der
Unterricht an der Musikschule Coburg e.V. richtet sich nach dem
Strukturplan und den Rahmenlehrplänen des Verbandes deutscher
Musikschulen.
3. Unterrichtsort
3.1. Die
Musikschule verfügt über eigene Räumlichkeiten, in denen der
wöchentliche Unterricht stattfindet.
4. Teilnahme am Unterricht und
an Veranstaltungen
4.1.
Alle Schüler sind verpflichtet den Unterricht regelmäßig und
pünktlich zu besuchen.
Vom
Schüler abgesagte oder versäumte Unterrichtsstunden bedürfen
keiner Nachholpflicht.
Bei Unterrichtsausfall wegen
Erkrankung des Schülers wird die Gebühr ab der dritten
Ausfallstunde in Folge erstattet. Bei Ausfall seitens der
Lehrkraft erstatten wir die Gebühr nach der dritten
Ausfallstunde pro Kalenderjahr, sofern keine Lehrervertretung
oder Nachholung angeboten werden kann.
4.2. Die
von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind
einschließlich der dafür erforderlichen Vorbereitungen
Bestandteil des Unterrichts und des inhaltlichen
Musikschullebens.
4.3.
Öffentliche Auftritte außerhalb der Musikschule bedürfen der
Absprache mit dem jeweiligen Fachlehrer, der Mitteilung an die
Schulleitung und sind im Namen der Musikschule zu absolvieren.
4.4.
Mitwirkung in Ensembles der Musikschule wird bei Befürwortung
des Lehrers erwartet.
4.5. Aus
methodischen Gründen kann die Zusammensetzung der Schüler für
die Unterrichtsfächer geändert werden.
4.6. Die
Schüler haben die Weisungen der Lehrer und der Schulleitung zu
befolgen.
4.7. Vom
Schüler versäumte Stunden (private Feierlichkeiten,
Schulveranstaltungen, sportl. Wettkämpfe, etc.) haben
grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz.
Bei
Ausfall wegen Krankheit seitens des Schülers länger als drei
Wochen wird, gegen Vorlage eines Attests zu Beginn der
Krankheit, die Gebühr rückerstattet.
Bei
Ausfall seitens des Lehrers erstatten wir die Gebühr nach der
dritten Ausfallstunde pro Schuljahr zurück, sofern keine
Lehrervertretung bzw. Nachholstunden geboten werden können.
5. Leistungen der Schüler
5.1. Die
an den Schüler gestellten Leistungen ergeben sich aus den
Rahmenlehrplänen des Verbandes Deutscher Musikschulen e.V.
5.2. Die
regelmäßige Vorbereitung auf den Unterricht ist Voraussetzung
für das kontinuierliche Fortkommen des Schülers.
5.3.
Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnden
Fleißes oder aus anderen Gründen, wie mehrfachem
unentschuldigtem Fehlen, nicht zu erwarten, kann der Schüler von
der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Dies
gilt ebenso für Schüler, die grob gegen die Schulordnung
verstoßen. In jedem Falle sind die Erziehungsberechtigten vorher
zu informieren.
5.4. Am
Schuljahresende hat jeder Schüler die Möglichkeit eine
sogenannte „Jahresprüfung“ abzulegen, die das instrumentale
Fortkommen von der Unterstufe zur Mittelstufe bis in die
Oberstufe, dokumentiert.
6. Lernmittel
6.1. Die
erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Noten, Zubehör usw.)
müssen in der Regel von den Schülern selbst beschafft werden.
6.2.
Soweit vorhanden stellt die Musikschule den Schülern
Leihinstrumente zur Verfügung. Die Mietdauer beträgt in der
Regel ein Jahr. Das Instrument ist bei Rückgabe in einem
überholten, spielbaren Zustand dem Fachlehrer, der es überprüft,
zu übergeben. Bei Beschädigungen jeglicher Art ist der Schüler
zu Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe der Leihgebühr ist
gesondert zu erfragen.
6.3. Bei
der Anschaffung von Instrumenten können die Lehrkräfte beratend
zur Seite stehen.
6.4. Für
eventuell anfallende Kopien kann von den Lehrkräften ein Entgeld
erhoben werden.
7. Aufsichtspflicht
7.1.
Eine Aufsichtspflicht seitens der Musikschule besteht nur
während des Unterrichts sowie während der Dauer von
Veranstaltungen.
8. Haftung
8.1. Für
Schadensfälle, die nicht auf eine Verletzung der
Aufsichtspflicht von Lehrkräften der Musikschule zurückzuführen
sind, wird keine Haftung übernommen. Eine etwaige Haftung ist
auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Die Haftung
beschränkt sich auf den Aufenthalt während der Teilnahme am
Unterricht und bei Veranstaltungen der Musikschule.
9. Unterrichtszeiten und
Schuljahr
9.1. Das
Schuljahr sowie die Ferien- und Feiertagsregelung der
Musikschule entsprechen den Regelungen der allgemeinbildenden
Schulen in Bayern.
9.2.
Unterrichtseinheiten gibt es zu 30 Minuten oder 45 Minuten.
9.3. Das
Schuljahr beginnt am 1.September und endet zum 31.August.
10. Anmeldungen, Ummeldungen,
Kündigungen
10.1.
Anmeldungen und Kündigungen bedürfen der Schriftform und sind in
der Verwaltung der Musikschule vorzunehmen. Auch Ummeldungen bei
Änderung der Unterrichtsform müssen schriftlich erfolgen. Die
Lehrkräfte dürfen keine An- oder Ummeldungen und Kündigungen
vornehmen.
10.2.
Kündigungen müssen bis spätestens 15.Februar für das
Schulhalbjahr (28.Februar) oder bis spätestens 15.Juli für das
Ende des Schuljahres
(31.August) schriftlich eingegangen sein.
Ausnahmen während des laufenden Schulbetriebes
sind in Absprache mit der Schulleitung und unter Einhaltung der
gleichen Frist in Härtefällen möglich.
Bei
Kündigung ist explizit darauf zu achten, dass
Vereinsmitgliedschaft und Unterrichtsverhältnis getrennt zu
benennen sind. Bei Kündigung des Unterrichts bleibt die
Vereinsmitgliedschaft erhalten.
10.3.
Anmeldungen sind auf dem dafür vorgesehenem Formular
vorzunehmen. Bei minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung
eines Erziehungsberechtigten notwendig. Die Anmeldung gilt als
Unterrichtsvertrag; gleichzeitig wird damit die Schul- und
Entgeltordnung anerkannt.
11.
Gebühren
11.1.
Das Unterrichtsentgelt (siehe Anmeldeblatt) sowie die Höhe der
Leihgebühren sind Bestandteil des Unterrichtsvertrages.
Gebührenordnung für Leihinstrumente:
Die
Leihgebühr richtet sich nach dem Anschaffungswert:
Instrumente bis 400 € / monatlich 10 €
Instrumente bis 700 € / monatlich 15 €
Instrumente ab 700 € / monatlich 20 €
Der
monatliche Mietzins erhöht sich pro Kalendermonat um 10 €,
sofern kein Unterrichtsverhältnis zustande kommt, aber dennoch
ein Instrument ausgeliehen wird.
12. Inkrafttreten
12.1.
Diese Schulordnung tritt zum 1.09. 2006 in Kraft und gilt als
beschlossen.